Hilfe für Menschen mit Psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen

Man muss den Dingen die eigene, stille, ungestörte Entwicklung lassen, die tief von innen kommt, und durch nichts gedrängt oder beschleunigt werden kann; alles ist austragen - und dann Gebären...

Rainer Maria Rilke

Sozialpsychiatrischer Verbund

Der Sozialpsychiatrische Verbund für den Landkreis Peine ist ein Koordinierungsgremium sozialpsychiatrischer Arbeit auf der Grundlage des § 8 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.06.97. In ihm sind die Einrichtungen und Kostenträger sozialpsychiatrischer Leistungen, aber auch VertreterInnen aus dem Kreis von Menschen mit psychischen Belastungserfahrungen vertreten.

Im Folgenden werden die Organisationsstruktur dargestellt sowie die Geschäftsordnung wider gegeben:


Geschäftsordnung für den Sozialpsychiatrischen Verbund für den Landkreis Peine

Stand: 25.08.2009

§ 1 Grundsätze

Der Sozialpsychiatrische Verbund für den Landkreis Peine arbeitet auf der Grundlage des § 8 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.06.97. Ihm gehören die Einrichtungen und Personen an, die Hilfen im Sinne des § 6 NPsychKG anbieten. Dies sind insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen und Diensten der Sozialpsychiatrischen Versorgung, das für den Landkreis Peine zuständige Landeskrankenhaus, die im Landkreis Peine tätigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für Psychiatrie, der Sozialpsychiatrische Dienst, ggf. Vertreterinnen/Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, ggf. Vertreterinnen/Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen und weitere Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises Peine; Vertreterinnen/Vertreter des Leistungsträger nach § 12 SGB I sollen in Fragen der Leistungsgewährung hinzugezogen werden.

Der Sozialpsychiatrische Verbund für den Landkreis Peine arbeitet auf der Grundlage einer von den Mitgliedern erklärten Selbstverpflichtung. Er bedarf hierzu keiner eigenen Rechtsform.

§ 2 Zweck

Der Sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter von Hilfen und für die Abstimmung der Hilfen, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 NPsychKG sicherzustellen.
Der Sozialpsychiatrische Verbund unterstützt den Sozialpsychiatrischen Dienst bei der Bedarfsermittlung und Planung (§ 9 NPsychKG).

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Sozialpsychiatrischen Verbundes können Einrichtungen und Personen werden, die sozialpsychiatrische Hilfen im Sinne des § 6 NPsychKG für die Bevölkerung des Landkreises Peine anbieten und die sich zur Einhaltung der Zweckbestimmung des Sozialpsychiatrischen Verbundes nach § 2 dieser Geschäftsordnung verpflichten.
Die zu der Gründungsversammlung erschienenen Personen, Einrichtungen und Dienste werden mit Unterschrift der Geschäftsordnung Mitglied des Sozialpsychiatrischen Verbundes.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Zurückziehen der Verpflichtungserklärung durch die Anbieterin/den Anbieter. Das Ende der Mitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung festgestellt.

§ 3 a Pflichten des Sozialpsychiatrischen Verbundes

Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Abstimmung der Hilfe, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 NPsychKG sicherzustellen. Diese Abstimmung erfolgt insbesondere in Form einer gegenseitigen Information über die einzelnen Angebote der Anbieter. Erweiterungen der Angebote sollen einvernehmlich vorgenommen werden.
Plant ein Anbieter von Hilfen oder dessen Träger eine wesentliche Änderung des Angebots an Hilfen, so hat er den Sozialpsychiatrischen Verbund hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Organe

Der Sozialpsychiatrische Verbund hat zwei Organe:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Die Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung obliegt der Leiterin/dem Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 8 Abs. 1 NPsychKG.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten.
Die Einladung erfolgt wenigstens 3 Wochen schriftlich vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer oder Vertreterin/Vertreter geleitet. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Ein Protokoll ist zu führen.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung dient der Sachstandsmitteilung und dem gegenseitigen Informationsaustausch. Veränderungen und Entwicklungen im jeweiligen Hilfeangebot der Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung darzustellen.
Die Mitgliederversammlung soll zur Bearbeitung von einzelnen Sachthemen Arbeitsgruppen bilden.
Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kommunalen Psychiatriebeirat richten und auf dessen Anfrage für seine Entscheidungen Stellungnahmen erarbeiten. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihrer Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.
Nichtmitglieder können auf Einladung durch die Geschäftsstelle hinzugezogen werden. Auf Antrag mindestens drei Mitgliedern sind sie hinzuzuziehen.

§ 6 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen sind themenbezogen und multiprofessionell. Sie treffen sich nach Bedarf.
Die aus den Arbeitsgruppen dazu bestimmten Vertreterinnen/Vertreter stellen die erarbeiteten Ergebnisse in der Mitgliederversammlung des Sozialpsychiatrischen Verbundes vor.
Die Geschäftsführung erhält von jeder Sitzung ein Protokoll.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Ergebnisse der jeweiligenArbeitsgruppe im Kommunalen Psychiatriebeirat vorgestellt werden können.

§ 7 Kommunaler Psychiatriebeirat

Der Kommunale Psychiatriebeirat soll mindestens halbjährlich unter der Leitung der zuständigen Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder seiner Vertreterin/seines Vertreters einberufen werden.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wählt sich jeweils für die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden.
Dem Kommunalen Psychiatriebeirat gehören neben der Leiterin/des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die Geschäftsführung eine Vertreterin/ein Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, eine Vertreterin/ein Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen sowie drei aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreterinnen/Vertreter und bis zu drei Personen aus der Kreisverwaltung und Kreispolitik an.
Jedes Mitglied bestimmt zusätzlich eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die aus der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreterinnen/Vertreter sollen aus den vier hauptsächlichen Bereichen der psychosozialen Betreuung wie Arbeit, Wohnen und medizinische Versorgung und Tagesstruktur bestimmt werden.
Der Vorsitzende des Kommunalen Psychiatriebeirates hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, die zuständigen Vertreter der Leistungsträger nach § 12 SGB I zu den Sitzungen des Kommunalen Psychiatriebeirates beizuladen, damit eine Abstimmung der Leistungsgewährung für die sozialpsychiatrische Versorgung der Bevölkerung des Landkreises Peine gewährleistet ist.
Im Kommunalen Psychiatriebeirat werden die für die Gestaltung der sozialpsychiatrischen Versorgung für den Landkreis Peine notwendigen Entscheidungen empfohlen. Er soll zur Entscheidungsfindung Anregungen, Stellungnahmen und Anträge der Mitgliederversammlung aufnehmen. Gesetzliche Rechte Dritter werden hiervon nicht berührt.
Die Sitzungen des Kommunalen Psychiatriebeirates sind nicht öffentlich. Bei Bedarf kann der Vorsitzende Nichtmitglieder hinzuziehen. Auf Antrag von drei Mitgliedern sind zusätzliche Nichtmitglieder hinzuzuziehen.

§ 8 Sozialpsychiatrische Fachkonferenzen

Die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen geben Empfehlungen über Art und Maß der Versorgung einzelner psychisch Kranker Menschen ab. Anträge auf Beratung können stellen: die Betroffenen, der Sozialpsychiatrische Dienst, die Mitglieder des Sozialpsychiatrischen Verbundes und die Leistungsträger.
Das Einverständnis der Betroffenen, ggf. ihrer gesetzlichen Betreuer, ist erforderlich.
Die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen (erweiterte Hilfeplangespräche) treten bei Bedarf, höchstens einmal im Monat, auf Einladung der Geschäftsführung unter Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes zusammen.
Die Mitglieder des Sozialspychiatrischen Verbundes benennen Vertreterinnen/Vertreter aus den sozialpsychiatrischen Bereichen wie Arbeit, Wohnen, Medizinische Versorgung und Tagesstruktur für die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen.
Die Geschäftsführung lädt die notwendigen Beteiligten zu der Konferenz ein. Diese kann ggf. über die Hinzuziehung weiterer sachverständiger Personen entscheiden.

§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder möglich.

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Gründung des Sozialpsychiatrischen Verbundes am 29. April 1998 in Kraft.

 

 

Termine und Veranstaltungen

Start: Dienstag, 09.04.24, 17.00 Uhr

Psychoedukation bei Depression

Kurs über 5 Abende.
Kosten: Kostenlos.
Anmeldung erforderlich.
Weitere Informationen hier.

Mittwochs, 14tägig,  17.00 Uhr
in der arCus-Kontaktstelle

Mit Selbstvertrauen geht alles besser

Selbsthilfeprojekt für junge Menschen in Kooperation mit der KISS
(Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe des Paritätischen Peine)

Die Stärkung von Selbstvertrauen, Motivation, sozialer Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und anderer wichtiger Eigenschaften steht im Mittelpunkt des Projektes, das die Kontaktstelle für Selbsthilfe des Paritätischen (KISS) und die arCus-Kontaktstelle gemeinsam anbieten.
Weitere Informationen dazu gibt es im Flyer, der hier heruntergeladen werden kann:

Mit Selbstvertrauen geht alles besser

Telefonberatung